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Das Wichtigste vorab: 

  • Erkranken GAV-unterstellte Mitarbeitende während der Ferien, haben sie Anspruch auf Lohnfortzahlung. 

  • Und: Nicht bezogene Ferientage müssen wieder gutgeschrieben werden.

  • Solange der Erholungszweck der Ferien gewahrt bleibt, gelten die Ferien als bezogen


Nach Ablauf der Probezeit und bei einem regelmässigen Beschäftigungsgrad von mindestens 12,5 h pro Woche sind Mitarbeitende mit den Konditionen des Art. 13.1 GAV bei einer Krankentaggeld-Versicherung (KTG) zu versichern.  

Ab dem 3. Krankheitstag besteht Anspruch auf 80 % des zuletzt ausbezahlten Gehalts, entweder durch Arbeitgebende oder eine KTG, je nach Wartefrist bei der Versicherung. Die ersten zwei Tage sind nicht bezahlt.  
Mitarbeitende mit Kleinstpensen werden dagegen nach OR behandelt. D.h. die Lohnfortzahlung ist nur für eine von der Anstellungsdauer abhängige Zeit (Berner, Basler oder Zürcher Skala) zu leisten, dafür ab dem ersten Tag zu 100 %.
 
Was passiert mit den Ferientagen, an denen sie krank waren?
 
Wenn der Erholungszweck der Ferien durch die Krankheit vereitelt wird, gelten die betroffenen Ferientage als nicht bezogen und müssen wieder gutgeschrieben werden.

Voraussetzung ist, dass die Mitarbeitenden die Ferienunfähigkeit mit einem Arztzeugnis belegen und den Arbeitgebenden unverzüglich informieren.  

Es besteht kein Anspruch darauf, in den Ferien bestimmten Aktivitäten nachgehen zu können. Solange der Erholungszweck der Ferien gewahrt bleibt, gelten die Ferien als bezogen (Bsp. Ferien auf Liegestuhl anstatt Kitesurfen.)

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