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Recht + Lohn

Die Sozialpartner der Reinigungsbranche haben einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) abgeschlossen. Dieser gilt für die Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden der Deutschschweiz.

Für faire und sichere Arbeitsbedingungen

Eine wichtige Aufgabe der ZPK Reinigung ist die Beratung in Fragen zu Recht und Lohn. Die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle beraten Arbeitgebende und Arbeitnehmende in rechtlichen Fragen bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis.

Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) fasst Rechte und Pflichten für Arbeitgebende und Arbeitnehmende zusammen.

Co-Geschäftsführerin Claudia Hablützel über die Aufgabe der ZPK Reinigung im Bereich Recht und Lohn

Über die Grenze zur Arbeit

Senden Sie als ausländisches Unternehmen Mitarbeitende in die Schweiz?

Sie müssen dafür sorgen, dass alle Vorschriften des Schweizer Entsendegesetzes eingehalten werden. Das Entsendegesetz stellt sicher, dass Mitarbeitende aus dem Ausland die gleichen Arbeits- und Lohnbedingungen haben wie diejenigen in der Schweiz. Das Gesetz hängt eng mit dem Abkommen der Personenfreizügigkeit zusammen, welches die Schweiz mit der EU hat. 

Online-Deklaration

In diesem Video erfahren Sie, wie Sie die Vollzugskosten unkompliziert online erfassen können.

Erfassen Sie Ihre Deklaration neu auch online.

Sie benötigen dazu unser Schreiben mit den Zugangsdaten. Ihre Daten werden bei der Übermittlung streng geschützt.

Vollzugskostenbeiträge 

Für den Vollzug des GAV und für die Weiterbildung. 

Gemäss Artikel 20 GAV erhebt die Paritätische Kommission bei Unternehmen mit 6 oder mehr Angestellten Vollzugskostenbeiträge von 0,65% des AHV-Lohnes der ArbeitnehmerInnen.

Zu diesem Zweck erhalten alle Reinigungsfirmen ein Deklarationsformular zugeschickt, auf dem sie die Anzahl ihrer Mitarbeiter selber deklarieren. Hat der Reinigungsbetrieb mindestens sechs Mitarbeiter, ist er vollzugskostenpflichtig.

Der Vollzugskostenbeitrag wird durch die ArbeitgeberInnen zu 0,2% (0,1% Vollzugskosten und 0,1% Beitrag an Weiterbildung) und durch die ArbeitnehmerInnen zu 0,45% (0,35% Vollzugskosten und 0,1% Beitrag an Weiterbildung) getragen. Lehrlinge haben einen Vollzugskostenbeitrag von CHF 1.- pro Monat zu entrichten.

Für Kleinbetriebe mit 1 bis 5 Angestellte betragen die Vollzugsbeiträge 0.45% (ohne Weiterbildung) des AHV-Lohnes der ArbeitnehmerInnen. Davon tragen die ArbeitgeberInnen 0,1% und die ArbeitnehmerInnen 0,35% der Vollzugskosten. Lernende haben einen Vollzugskostenbeitrag von CHF 1.- pro Monat zu entrichten.

Für nicht bzw. nicht ordnungsgemäss abgezogene Vollzugskostenbeiträge haftet der jeweilige Arbeitgeber. Den Arbeitnehmenden dürfen dadurch keine Nachteile entstehen.

Der Abzug für die Arbeitnehmenden erfolgt monatlich direkt vom AHV-pflichtigen Lohn und muss auf der Lohnabrechnung sichtbar aufgeführt werden.

Die Vollzugskosten sind halbjährlich durch die Arbeitgeber an die PK Reinigung zu überweisen:

  • bis Ende August für das erste Semester

  • bis Ende Februar des Folgejahres für das zweite Semester

Arbeitnehmende, die Mitglied einer Gewerkschaft sind und belegen können, dass ihnen Vollzugskostenbeiträge abgezogen wurden, erhalten von ihrer Gewerkschaft die Beiträge zurückerstattet, siehe bitte: Formular für die Rückerstattung der Vollzugskostenbeiträge.

Rückerstattung der Vollzugskostenbeiträge 

Arbeitnehmende erhalten von ihrer Gewerkschaft die Vollzugskostenbeiträge zurückerstattet. Sie müssen dafür belegen, dass sie Mitglied einer Gewerkschaft sind und ihnen die Beiträge abgezogen wurden.

Nützen Sie das Formular für die Rückerstattung.

Formular Rückerstattung

Lohnausfallversicherung

Für GAV-unterstellte Firmen bietet die ZPK Reinigung eine attraktive Lösung für die Lohnausfallversicherung. Sie hat dafür mit den innova Versicherungen einen Rahmenvertrag abgeschlossen.

Wir empfehlen allen Firmen eine Lohnausfallversicherung abzuschlessen. So schützen Sie Ihr Unternehmen vor den Folgen der Lohnfortzahlungspflicht. Gleichzeitig halten Sie in diesem Bereich die Vorschriften des GAV ein.

Zur Webseite von innova >

Haben Sie noch Fragen?

Hier finden Sie die Antworten auf die wichtigsten Fragen zu Recht und Lohn.

Ich bin Gewerkschaftsmitglied. Bekomme ich die mir auf der Lohnabrechnung abgezogenen Vollzugskostenbeiträge zurückerstattet?

In vertragsschliessenden Arbeitnehmerorganisationen (UNiA, Syna, VPOD) organisierte Mitarbeitende erhalten Rückerstattungen ihrer Vollzugsbeiträge. Sie tragen durch ihre Mitgliederbeiträge wesentlich an die Vertragsentwicklungs- und Vollzugskosten bei.

Die Rückerstattung erfolgt direkt durch die Arbeitnehmerorganisation, diese wiederum rechnet dann mit der PK ab. Im GAV finden die Arbeitnehmenden ein Formular für die Abrechnung mit der Arbeitnehmerorganisation.

Ich habe jemandem gekündigt und nun ist der Arbeitnehmende in der Kündigungsfrist erkrankt. Wann endet nun das Arbeitsverhältnis?

Tritt eine Arbeitsverhinderung erst nach einer bereits erfolgten Kündigung ein, so wird die Kündigungsfrist unterbrochen. Sie läuft erst nach der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit bzw. nach Ablauf der Maximaldauer der Sperrfrist weiter. In der Probezeit besteht hingegen kein Sperrfristenschutz.

Wie hoch ist der Mindestlohn und wo finde ich ihn?

Die Mindestlöhne sind auf Stundenbasis und je nach Berufskategorie unterschiedlich hoch. Die Mindestlöhne sind im GAV im Anhang 5 geregelt. Die Mindestlöhne für Arbeitsverhältnisse, die unter Art. 4.7 GAV fallen, sind im Anhang 6 ersichtlich. 

Es gibt jeweils zwei Lohnkategorien, da wo der GAV Lehrgang absolviert wurde, ist der Mindestlohn CHF 1.— pro Stunde höher als derjenige der Kategorien UR I, SpR I, SR I, FR I. Um auf den Mindestmonatslohn zu kommen für ein 100% Pensum ist der Mindeststundenlohn mit 182h zu multiplizieren. Es gibt zudem Mindestlöhne für Arbeitnehmer mit EBA und EFZ als Gebäudereiniger.

Ich arbeite in einem Privathaushalt. Kann ich da auch Ansprüche aus dem GAV geltend machen?

Nein. Damit man sich auf den GAV berufen kann, muss die Arbeitgeberin ein Reinigungsbetrieb sein.

Eine Privatperson, welche ihre eigenen Räumlichkeiten reinigen lässt, ist kein Reinigungsbetrieb.

Ein Reinigungsbetrieb tritt auf dem Markt in Konkurrenz zu anderen Reinigungsbetrieben auf.

Man kann sich also nicht auf den GAV berufen für Ansprüche bei Anstellung durch eine Privatperson.

Ich habe ein Geschäft und möchte selber eine Reinigungskraft anstellen. Muss ich die Lohn- und Arbeitsbedingungen des GAV anwenden?

Nein. Dabei handelt es sich um einen Fall von sog. Eigenreinigung. Dem GAV unterstellt ist nur die sog. Fremdreinigung. Fremdreinigung ist, wenn Räumlichkeiten eines Dritten gegen Entgelt gereinigt werden und diese Dienstleistung in Konkurrenz zu anderen Reinigungsbetrieben auf dem Markt angeboten wird. Der GAV Reinigung ist ein Branchen-GAV. 

Ich arbeite zwar in einem Reinigungsbetrieb, führe jedoch keine Reinigungsarbeiten aus, bin ich trotzdem dem GAV unterstellt?

Nein. Mitarbeitende, die keine Reinigungsarbeiten an, in oder um Gebäude, Fahrnisbauten oder öffentlichen oder gewerblichen Transportmitteln ausführen, unterstehen nicht dem GAV. Führen diese Mitarbeiter jedoch Reinigungsarbeiten in der Umgebung eines Gebäudes (z.B. Vorplatz reinigen) durch, sind sie unterstellt.

Ich bin auf Abruf angestellt. Ist das zulässig?

Nein. Der GAV sieht vor, dass die Vertragsparteien eine Wochenarbeitszeit vereinbaren müssen. Dies bedeutet in Konsequenz den Ausschluss von eigentlichen Abrufverträgen. Der Arbeitnehmende soll abschätzen können, welchen Verdienst er mit der Arbeit pro Monat erzielen kann. Für Mikrobetriebe ist der fragliche Artikel nicht von der eAVE erfasst.

Mein Chef schreibt mir vor, dass ich nur 20 Minuten zum Zimmerreinigen habe – darf er das?

Der Gesamtarbeitsvertrag basiert den Lohn auf Zeit. Dabei ist die effektiv benötigte Zeit für die Zimmerreinigung als Arbeitszeit anzurechnen. Eine Bezahlung nach vorgegebenen Zeiten oder nach Anzahl Zimmer ist nicht zulässig. Akkordarbeit ist nicht zulässig. Der Chef darf somit zwar zeitliche Vorgaben machen, wenn diese nicht eingehalten werden können, z.B. zufolge hohem Verschmutzungsgrad, muss die effektiv benötigte Zeit bezahlt werden.

Meine Arbeitgeberin reduziert mir den Lohn, weil ich zu langsam arbeite. Ist das zulässig?

Eine Lohnreduktion ist hier nicht zulässig. Es wird die Zeit entgolten, nicht das Tempo oder die Qualität der Arbeit. Ist die Arbeitgeberin nicht zufrieden mit der Leistung, muss die Arbeitgeberin andere Massnahmen ergreifen. Das kann eine bessere Schulung oder im Endeffekt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bedeuten.

Warum wird mir bei Krankheit Lohn abgezogen?

Der GAV verlangt für Personen mit einem Arbeitspensum von 12,5h pro Woche oder mehr den Abschluss einer Krankentaggeldversicherung. Diese verschafft einen Anspruch auf 80% des Lohnes ab dem 3. Krankheitstag während 730 Tagen pro Krankheitsfall. Für die Leistungspflicht der Taggeld-versicherung sind immer die Versicherungspolice und die AGB massgebend. 

Die dem Arbeitgeber vom Gesetz auferlegte Lohnfortzahlungspflicht im Krankheitsfall ist dann abgegolten, wenn die Versicherungslösung mindestens gleichwertig ist. Nach der Gerichtspraxis sind Lösungen zulässig, wonach der Arbeitgeber während einigen wenigen Karenztagen keinen Lohn zahlen muss. Der GAV sieht hierfür 2 Tage vor. Taggelder von 80% des Lohnes während 730 Tagen gelten als gleichwertig wie die gesetzliche Lohnfortzahlung, welche zwar 100% Lohn vorsieht, jedoch für eine viel kürzere Zeitspanne. Für die Gleichwertigkeit ist ferner vorausgesetzt, dass der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Versicherungsprämie bezahlt. Jedoch: Die Gleichwertigkeit wird allgemein beurteilt; es kommt also nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer im einzelnen Krankheitsfall besser fährt.

Von den Taggeldern müssen keine Abzüge für AHV/IV/EO-Prämien gemacht werden. Bei der Pensionskasse tritt meistens nach einigen Monaten Krankheit eine Prämienbefreiung ein.

Ich bin krank und mein Chef hat mir gekündigt. Ist das zulässig?

Nein. Der Arbeitnehmer ist während der Dauer der Arbeitsverhinderung für eine bestimmte Zeit (Sperrfrist) vor Kündigung geschützt. Eine solche Sperrfrist gibt es jedoch erst nach Ablauf der Probezeit. Das Gesetz (Art. 336c OR) sieht folgende Sperrfristen vor:

  • im 1. Dienstjahr: 30 Tage

  • im 2. bis und mit dem 5. Dienstjahr: 90 Tage

  • ab dem 6. Dienstjahr: 180 Tage

Eine Kündigung, die während der Sperrfrist erfolgt, ist nichtig, d.h. ungültig. Der Arbeitgeber muss das Arbeitsverhältnis somit bei Rückkehr des Arbeitnehmers an den Arbeitsplatz oder nach Ablauf der Sperrfrist erneut kündigen, um dieses rechtsgültig auflösen zu können. Andernfalls läuft der Vertrag normal weiter.

Die Arbeitsverhinderung muss unverschuldet eingetreten sein. Die Sperrfristen gelten auch nur dann, wenn die Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgt. Kündigt der Arbeitnehmer selbst, kann er sich nicht auf eine Sperrfrist berufen. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst wurde.

Weiterbildung und Fairness

Wir setzen uns ein für die faire Umsetzung des GAV und für Weiterbildung für Arbeitnehmende. 

Aktuelles

Meldungen zu neusten Entwicklungen und Beschlüssen aus der Reinigungsbranche und von der ZPK Reinigung selbst.

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