Alle FAQ's
Wir haben die häufigsten Fragen zu allen Themenbereichen zusammengestellt. Ist die passende Antwort für Sie dabei?
Bildung und Chancen; Kurse
Wichtigste Fragen und Antworten zum Thema Weiterbildung.
Die Kurse sind kostenlos für Personen, die dem AVE GAV unterstellt sind*. Diese Personen haben bei der Zulassung Vorrang. Auch Personen, die dem AVE GAV nicht unterstellt sind, dürfen die Kurse besuchen. Sie müssen aber eine Kursgebühr bezahlen.
Für Deutschkurse erheben wir eine pauschale Gebühr von 100 CHF für 52 Lektionen pro Teilnehmenden.
*Voraussetzung: Während 12 Monaten in den letzten 2 Jahren vor dem Kursbesuch wurden Vollzugs- und Weiterbildungsbeiträge geleistet.
Der Besuch eines Kurses ist nur dann sinnvoll, wenn Sie Grundlagen in der deutschen Sprache haben.
Es ist wichtig, dass Sie verstehen, was der Kursleiter oder die Kursleiterin erklärt. Eine Simultanübersetzung durch eine Begleitperson ist nicht möglich. Dies würde den Unterricht stören.
Für den GAV-Lehrgang müssen Sie das Sprachniveau A2.2 haben. Das heisst: Sie verstehen einfache Erklärungen, können Sätze bilden und können sich in Alltagssituationen auf Deutsch ausdrücken. Zum Beispiel können Sie sich persönlich vorstellen. Sie können erklären, für wen Sie arbeiten und was Ihre Aufgaben sind.
Wenn dies nicht möglich ist, besuchen Sie zuvor bitte einen Deutschkurs. Diesen finden Sie in unserer Kursagenda.
Wir möchten, dass Sie den GAV-Lehrgang erfolgreich abschliessen. Je besser Sie die Sprache können, desto einfacher ist der GAV-Lehrgang für Sie.
Die ZPK bietet verschiedene Kurse an:
Fachkurse
Kurse zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
allgemeinbildende Kurse: Ein beliebter und sinnvoller Kurs ist der Deutschkurs.
GAV-Lehrgang:Bei erfolgreichem Abschluss erhalten Sie Anspruch auf einen höheren Mindestlohn.
Respekt am Arbeitsplatz: Hier geht es um Mobbing, Diskriminierung und sexuelle Belästigung – was können Sie dagegen tun? Welche Rechte haben Sie?
Für den GAV-Lehrgang und die Kurse brauchen Sie Deutschkenntnisse (Sprachniveau A2.2). Sie müssen den Unterricht verstehen und einfache Texte lesen können. Das ist speziell im GAV-Lehrgang wichtig, weil Sie eine Zwischenprüfung und eine Abschlussprüfung haben (Multiple-Choice-Verfahren).
Kontaktieren Sie Ihre regionale Geschäftsstelle wenn Sie sich für regionale Kursangebote interessieren (Fachkurse, Deutschkurse, Kurse zur Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz). Sie finden die RPK Geschäftstellen unter Auftrag ZPK.
Kontaktieren Sie die Geschäftsstelle der ZPK, wenn Sie sich für den GAV-Lehrgang oder den Kurs Respekt am Arbeitsplatz interessieren: Telefon 043 366 66 98 oder Mail weiterbildung@zpk-reinigung.ch.
Wir unterstützen Kurse, welche inhaltlich einem Kurs der ZPK entsprechen.
Zusätzlich unterstützen wir auf Antrag Kurse mit anderen Inhalten. Diese sollten einen Umfang von mindestens drei Stunden haben.
Wir unterstützen keine Kurse, die ins Unternehmerrisiko gehören oder zu denen Arbeitgebende gesetzlich verpflichtet sind. Dazu gehören zum Beispiel Lieferantenschulungen, Objektschulungen, SIBE-Schulungen etc.
Gut ausgebildete Mitarbeitende sind die Visitenkarte des Unternehmens und eine sichere Investition.
Denn ein Betrieb profitiert auch langfristig: Geschulte und selbstständige Mitarbeitende können besser mit den Kunden kommunizieren.
Vorgesetzte sparen Zeit, da weniger Nachkontrollen notwendig sind.
Das Risiko von Unfällen oder Schäden sinkt und Unternehmen haben weniger Personalausfälle infolge Unfall oder Krankheit.
Für den GAV-Lehrgang können Sie sich online anmelden. Wählen Sie unter Kurse einen GAV-Lehrgang. Anschliessend können Sie sich direkt online anmelden.
Für die regionalen Kurse müssen Sie ein Anmeldeformular ausfüllen. Die Formulare finden Sie bei der jeweiligen Kursbeschreibung zum Download. Senden Sie dieses per Mail oder Post an die Geschäftsstelle der betreffenden Region.
Sie finden unser Jahresprogramm und alle aktuellen Kurse hier online. In der Übersicht können Sie das Angebot nach Region und Kursinhalt filtern.
Die Auszahlungen für die Teilnahmeentschädigungen erfolgen zweimal jährlich.
Recht und Lohn
Wichtigste Fragen und Antworten zu Recht und Lohn.
In vertragsschliessenden Arbeitnehmerorganisationen (UNiA, Syna, VPOD) organisierte Mitarbeitende erhalten Rückerstattungen ihrer Vollzugsbeiträge. Sie tragen durch ihre Mitgliederbeiträge wesentlich an die Vertragsentwicklungs- und Vollzugskosten bei.
Die Rückerstattung erfolgt direkt durch die Arbeitnehmerorganisation, diese wiederum rechnet dann mit der PK ab. Im GAV finden die Arbeitnehmenden ein Formular für die Abrechnung mit der Arbeitnehmerorganisation.
Nein. Damit man sich auf den GAV berufen kann, muss die Arbeitgeberin ein Reinigungsbetrieb sein.
Eine Privatperson, welche ihre eigenen Räumlichkeiten reinigen lässt, ist kein Reinigungsbetrieb.
Ein Reinigungsbetrieb tritt auf dem Markt in Konkurrenz zu anderen Reinigungsbetrieben auf.
Man kann sich also nicht auf den GAV berufen für Ansprüche bei Anstellung durch eine Privatperson.
Nein. Dabei handelt es sich um einen Fall von sog. Eigenreinigung. Dem GAV unterstellt ist nur die sog. Fremdreinigung. Fremdreinigung ist, wenn Räumlichkeiten eines Dritten gegen Entgelt gereinigt werden und diese Dienstleistung in Konkurrenz zu anderen Reinigungsbetrieben auf dem Markt angeboten wird. Der GAV Reinigung ist ein Branchen-GAV. |
Nein. Mitarbeitende, die keine Reinigungsarbeiten an, in oder um Gebäude, Fahrnisbauten oder öffentlichen oder gewerblichen Transportmitteln ausführen, unterstehen nicht dem GAV. Führen diese Mitarbeiter jedoch Reinigungsarbeiten in der Umgebung eines Gebäudes (z.B. Vorplatz reinigen) durch, sind sie unterstellt.
Nein. Der GAV sieht vor, dass die Vertragsparteien eine Wochenarbeitszeit vereinbaren müssen. Dies bedeutet in Konsequenz den Ausschluss von eigentlichen Abrufverträgen. Der Arbeitnehmende soll abschätzen können, welchen Verdienst er mit der Arbeit pro Monat erzielen kann. Für Mikrobetriebe ist der fragliche Artikel nicht von der eAVE erfasst.
Der Gesamtarbeitsvertrag basiert den Lohn auf Zeit. Dabei ist die effektiv benötigte Zeit für die Zimmerreinigung als Arbeitszeit anzurechnen. Eine Bezahlung nach vorgegebenen Zeiten oder nach Anzahl Zimmer ist nicht zulässig. Akkordarbeit ist nicht zulässig. Der Chef darf somit zwar zeitliche Vorgaben machen, wenn diese nicht eingehalten werden können, z.B. zufolge hohem Verschmutzungsgrad, muss die effektiv benötigte Zeit bezahlt werden.
Eine Lohnreduktion ist hier nicht zulässig. Es wird die Zeit entgolten, nicht das Tempo oder die Qualität der Arbeit. Ist die Arbeitgeberin nicht zufrieden mit der Leistung, muss die Arbeitgeberin andere Massnahmen ergreifen. Das kann eine bessere Schulung oder im Endeffekt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bedeuten.
Der GAV verlangt für Personen mit einem Arbeitspensum von 12,5h pro Woche oder mehr den Abschluss einer Krankentaggeldversicherung. Diese verschafft einen Anspruch auf 80% des Lohnes ab dem 3. Krankheitstag während 730 Tagen pro Krankheitsfall. Für die Leistungspflicht der Taggeld-versicherung sind immer die Versicherungspolice und die AGB massgebend. Die dem Arbeitgeber vom Gesetz auferlegte Lohnfortzahlungspflicht im Krankheitsfall ist dann abgegolten, wenn die Versicherungslösung mindestens gleichwertig ist. Nach der Gerichtspraxis sind Lösungen zulässig, wonach der Arbeitgeber während einigen wenigen Karenztagen keinen Lohn zahlen muss. Der GAV sieht hierfür 2 Tage vor. Taggelder von 80% des Lohnes während 730 Tagen gelten als gleichwertig wie die gesetzliche Lohnfortzahlung, welche zwar 100% Lohn vorsieht, jedoch für eine viel kürzere Zeitspanne. Für die Gleichwertigkeit ist ferner vorausgesetzt, dass der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Versicherungsprämie bezahlt. Jedoch: Die Gleichwertigkeit wird allgemein beurteilt; es kommt also nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer im einzelnen Krankheitsfall besser fährt. |
Nein. Der Arbeitnehmer ist während der Dauer der Arbeitsverhinderung für eine bestimmte Zeit (Sperrfrist) vor Kündigung geschützt. Eine solche Sperrfrist gibt es jedoch erst nach Ablauf der Probezeit. Das Gesetz (Art. 336c OR) sieht folgende Sperrfristen vor:
im 1. Dienstjahr: 30 Tage
im 2. bis und mit dem 5. Dienstjahr: 90 Tage
ab dem 6. Dienstjahr: 180 Tage
Eine Kündigung, die während der Sperrfrist erfolgt, ist nichtig, d.h. ungültig. Der Arbeitgeber muss das Arbeitsverhältnis somit bei Rückkehr des Arbeitnehmers an den Arbeitsplatz oder nach Ablauf der Sperrfrist erneut kündigen, um dieses rechtsgültig auflösen zu können. Andernfalls läuft der Vertrag normal weiter.
Die Arbeitsverhinderung muss unverschuldet eingetreten sein. Die Sperrfristen gelten auch nur dann, wenn die Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgt. Kündigt der Arbeitnehmer selbst, kann er sich nicht auf eine Sperrfrist berufen. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst wurde.
Tritt eine Arbeitsverhinderung erst nach einer bereits erfolgten Kündigung ein, so wird die Kündigungsfrist unterbrochen. Sie läuft erst nach der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit bzw. nach Ablauf der Maximaldauer der Sperrfrist weiter. In der Probezeit besteht hingegen kein Sperrfristenschutz.
Die Mindestlöhne sind auf Stundenbasis und je nach Berufskategorie unterschiedlich hoch. Die Mindestlöhne sind im GAV im Anhang 5 geregelt. Die Mindestlöhne für Arbeitsverhältnisse, die unter Art. 4.7 GAV fallen, sind im Anhang 6 ersichtlich.
Es gibt jeweils zwei Lohnkategorien, da wo der GAV Lehrgang absolviert wurde, ist der Mindestlohn CHF 1.— pro Stunde höher als derjenige der Kategorien UR I, SpR I, SR I, FR I. Um auf den Mindestmonatslohn zu kommen für ein 100% Pensum ist der Mindeststundenlohn mit 182h zu multiplizieren. Es gibt zudem Mindestlöhne für Arbeitnehmer mit EBA und EFZ als Gebäudereiniger.
Gesamtarbeitsvertrag (GAV)
Wichtigste Fragen und Antworten zum Gesamtarbeitsvertrag.
Hier finden Sie Fragen und Antworten zu den einzelnen GAV-Artikeln.
Der GAV ist sowohl in deutscher als auch in französischer und italienischer Sprache erhältlich.
Pausen sind im GAV nicht geregelt; es gilt das Arbeitsgesetz.
Pausen müssen bezogen werden, allerdings erst ab einer täglichen Arbeitszeit von 5.5 Stunden.
Pausen müssen vom Arbeitgebenden nicht bezahlt werden.
Ausführliche Informationen finden Sie im Art. 15 im Arbeitsgesetz.
Ja. Firmen werden beispielsweise mittels Lohnbuchkontrollen oder Kontrollen von unabhängigen Stellen wie Treuhandbüros, Baustellenkontrollen kontrolliert.
Nein, sofern ein befristeter Einzelarbeitsvertrag besteht.
Folgende Vollzugskostenbeiträge werden geschuldet:
durch den Arbeitgeber: 0.2% der AHV-Lohnsumme seiner Mitarbeiter
durch den Arbeitnehmer: 0.45% seines AHV-Lohns
Wenn Sie Einzelarbeitsverträge abändern wollen, sind die vertraglich vereinbarten oder gesetzlichen Kündigungsfristen zu beachten. In gegenseitigem Einvernehmen können Einzelarbeitsverträge jederzeit abgeändert werden.
Ja. Sie finden eine Übersicht der Deutsch- und Fachkurse und dem GAV-Lehrgang unter www.zpk-reinigung.ch/kurse.
Nein, sofern die Bestimmungen des geltenden GAV eingehalten sind (Lohn etc.).
Dies hängt davon ab, ob sich in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Reinigungsfirma ein entsprechender Hinweis findet, dass durch mögliche gesetzliche Änderungen entstandene Mehrkosten dem Kunden überwälzt werden können.
Wir haben einen Mustereinzelarbeitsvertrag erstellt. Sie finden ihn im Downloadcenter.
Sicherheit und Gesundheit
Wichtigste Fragen und Antworten zum Thema Sicherheit und Gesundheit bei Reinigungsberufen.
Die Trägerschaft Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz ist paritätisch zusammengesetzt.
Im Ausschuss Arbeitssicherheit sind: je zwei Vertreter/innen von Allpura und den Gewerkschaften Unia und Syna sowie ein/e Vertreter/in des ebenfalls angeschlossenen Tessiner Verbandes Associazione Ticinese delle Imprese di Pulizia e Facility Services (AIPCT).
Er wird von einem Arbeitssicherheits-Spezialisten und einem SUVA-Spezialisten begleitet.
Branchenlösungen stellen den Unternehmen ein branchenspezifisches Sicherheitssystem (Handbuch) und Checklisten zur Verfügung. Sie bieten auch Schulungen und andere Dienstleistungen an. Für die Anpassungen an den Betrieb und die Umsetzung vor Ort ist jedes Unternehmen selbst zuständig.
Branchenlösungen werden von den Sozialpartnern einer Branche getragen und in Zusammenarbeit mit Spezialist/innen der Arbeitssicherheit entwickelt.
Möchten Sie als Unternehmen der Branchenlösung EKAS Nr. 54 beitreten, muss mindestens ein/e Mitarbeitende/r den Grundkurs Sicherheitsbeauftragter (SiBe) der Trägerschaft absolvieren. In der Beitrittsgebühr sind die Kosten des SiBe-Grundkurses inbegriffen. Es wird eine Jahresgebühr abgestuft nach Firmengrösse erhoben. Nähere Informationen finden Sie beim Arbeitgeberverband Allpura.
Gemäss UVG (Art. 82, Absatz 1) sind Arbeitgebende verpflichtet, alle Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zu treffen, die «nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind».
Arbeitgebende tragen deshalb die Kosten für die Sicherheitsmassnahmen.
Bei allen Arbeitsbedingungen, die den Gesundheitsschutz und die Arbeitssicherheit betreffen, müssen Arbeitnehmende einbezogen werden. Mitarbeitende haben das Recht auf Mitwirkung, d.h. auf Mitsprache und alle notwendigen Informationen und Anleitungen, die für einen sicheren und gesunden Arbeitsplatz notwendig sind.
Das Mitwirkungsrecht gilt grundsätzlich immer, auch wenn es keine Arbeitnehmervertretung im Unternehmen gibt.
Mitarbeitende haben aber auch folgende Pflichten:
Sie müssen alle Anordnungen und Weisungen betreffend Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit befolgen.
Die Arbeitnehmenden müssen insbesondere die persönlichen Schutzausrüstungen benützen und dürfen Schutzeinrichtungen nicht entfernen oder unwirksam machen.
Sie müssen Mängel betreffend Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit melden.
Mängel sind unverzüglich zu beheben. Wenn Arbeitnehmende dazu nicht befugt oder in der Lage sind, müssen sie die Mängel unverzüglich den Vorgesetzten melden.
Sie müssen Selbstgefährdung und die Gefährdung Dritter vermeiden.
Dies gilt insbesondere für den Konsum von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln.
Die Gefährdungsermittlungs-App «Safely» steht allen Mitgliedern der Branchenlösung für Arbeitssicherheit (EKAS Nr. 54) zur Verfügung. Sie stellt sämtliche Unterlagen und Dokumente der Branchenlösung online zur Verfügung.
Weitere Informationen sowie die Zugangsdaten erhalten Sie über die Geschäftsstelle von Allpura.
PSA ist eine geeignete Persönliche Schutzausrüstung. Diese muss das Unternehmen zur Verfügung stellen, wenn technische und organisatorische Massnahmen nicht ausreichen, um Mitarbeitende bei der Arbeit vor Gefahren zu schützen (ArGV3, Art. 27).
Es ist Aufgabe der Arbeitgebenden, die Mitarbeiter/innen mit der PSA zu versorgen und diese zu finanzieren.
Die Mitarbeitenden müssen über die korrekte Anwendung der Schutzkleidung informiert werden. Sie sind verpflichtet, die PSA zu tragen.
Auftrag ZPK
Wichtigste Fragen und Antworten zu unserer Organisation und zu unserem Tätigkeitsbereich.
Der Gesamtarbeitsvertrag für die Reinigungsbranche ist vom Bundesrat allgemeinverbindlich erklärt worden. Das bedeutet, dass auch Betriebe, die nicht Mitglied im vertragschliessenden Arbeitgeberverband sind, Vollzugskostenbeiträge abzurechnen und zu bezahlen haben.
Grundsätzlich gilt der GAV Personalverleih auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer GAV gilt. Jedoch werden die Bestimmungen über Lohn und Arbeitszeit des im Einsatzbetrieb geltenden GAV übernommen, da der GAV Reinigung allgemeinverbindlich erklärt ist (vgl. Art. 20 AVG).
Bei der Unterstellungsabklärung bzw. -kontrolle wird geprüft, ob ein bestimmter Betrieb oder Betriebsteil in den Geltungsbereich eines GAV fällt.
Für die von den Mitarbeitenden und Arbeitgebenden geschuldeten Beiträge wird dem Arbeitgebenden durch die Paritätische Kommission jeweils ein Deklarationsformular zugestellt. Der Arbeitgebende rechnet gegenüber der Kommission die Lohnsummen der unterstellten Mitarbeitenden mittels des zutreffenden Lohnprozentsatzes (AVE oder eAVE- Unterstellung) ab und retourniert das Formular. Das Formular ist gleichzeitig der Beleg für die Buchhaltung. Es handelt sich um ein System der Selbstdeklaration. Der Arbeitgebende hat den Beitrag des Mitarbeitenden diesem vom Lohn abzuziehen und mit seinem eigenen Beitrag der paritätischen Kommission zu überweisen. Er fungiert somit als Inkassostelle. Bei der elektronischen Deklaration rechnet der Arbeitgebende die Beiträge über ein Online-Tool ab und erhält eine Rechnung mit QR-Code übermittelt.
Werden Kontrollkosten und/oder eine Konventionalstrafe nicht bezahlt, so werden diese von der paritätischen Kommission in Betreibung gesetzt und dann mittels Klage vor dem ordentlichen Richter geltend gemacht.
Wird in einer Kontrolle festgestellt, dass der Reinigungsbetrieb Mitarbeitenden geldwerte Leistungen vorenthalten hat, so wird der Betrieb zur Nachzahlung aufgefordert. Der GAV sieht in Art. 24.6 GAV vor, dass bei Nichtumsetzung des Entscheides der paritätischen Kommission die Mitarbeitenden über die festgestellten Abweichungen orientiert werden. Damit werden die Mitarbeitenden in die Lage versetzt, ihre Forderungen direkt gegenüber dem Arbeitgebenden geltend zu machen. Die paritätische Kommission kann nicht als Vertreter der Arbeitnehmenden deren Forderungen auf dem Rechtsweg geltend machen, da sie nicht Forderungsinhaberin ist.
Der Betrieb ist nach GAV verpflichtet, eine KTG Versicherung zu Gunsten der Arbeitnehmenden mit bestimmten Leistungskonditionen abzuschliessen. Kann der Betrieb in einer Kontrolle nachweisen, dass er sich um eine Versicherung bemüht hat, jedoch überall abgewiesen wurde, so wird dies von der ZPK Reinigung nicht sanktioniert. Bei Eintritt eines Krankheitsfalles hat der Arbeitgebende für die Leistungen einzustehen. In den Fällen nach Art. 13.1.4 GAV schuldet der Arbeitgebende die Leistungen gemäss Gesetz, also nach OR 324a.
Der Betrieb hat der beauftragten Kontrollstelle die für die ordnungsgemässe Durchführung der Kontrolle notwendigen Unterlagen vorzulegen oder in Kopie zur Verfügung zu stellen sowie Auskünfte zu erteilen. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht kann mit einer Konventionalstrafe sanktioniert werden (vgl. Art. 24.5 GAV). Wird die Mitwirkung ganz oder teilweise verweigert, wird der Kontrollanspruch durch die paritätische Kommission vor dem ordentlichen Richter durchgesetzt.
Für Fragen zum Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages ist die Geschäftsstelle der ZPK Reinigung zuständig. Hier finden Sie auch allgemeine Informationen. Für Fragen zur Branche ist der Arbeitgeberverband Allpura zuständig.
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