Alles zum GAV
Der GAV Reinigungsbranche in der Deutschschweiz ist ein Tarifvertrag zwischen den Organisationen der Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden. Sie werden Sozialpartner genannt und bestehen aus dem Arbeitgeberverband Allpura und den Gewerkschaften Unia, Syna und VPOD.
Hier finden Sie die aktuellen Löhne, den aktuellen GAV und Liste aller unterstellten Betriebe:
Löhne 2023
Minimallohn-Tabellen Unterhalts-, Spezial-, Spital- und Fahrzeugreinigung. Und hier die Berechnungsbeispiele.
Gesamtarbeitsvertrag 2022 – 2025
Den ganzen GAV hier downloaden. Die Version in Französisch und Italienisch sind hier unter Recht und Lohn zu finden.
Alle GAV Bestimmungen
mit Fragen und Antworten sind hier online lesbar.
Vorherige GAV und Entscheide
Alle bisherigen Dokumente sind im Downloadcenter unter Recht und Lohn abgelegt.
Geltungsbereich
Der GAV für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz gilt für alle Betriebe, die folgende Kriterien erfüllen:
inlädischer oder ausländischer Reinigungsbetrieb oder Reinigungsbetriebsteil
mindestens sechs Angestellte
tätig in den Kantonen Zürich, Bern (ausgenommen der Verwaltungskreis Berner Jura), Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Land, Schaffhausen, Appenzell-Ausserrhoden, Appenzell-Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau oder Thurgau
Ausführung von Unterhalts- und/oder Spezialreinigungsarbeiten an/in/um Gebäude und Fahrnisbauten oder an/in öffentlichen/gewerblichen Transportmitteln
Der GAV ist allgemeinverbindlich erklärt (AVE, Allgemeinverbindlicherklärung). Seit dem 1.1.2012 gelten gewisse Bestimmungen für alle Reinigungsunternehmen mit Angestellten in der Deutschschweiz, auch für Mikrobetriebe (sog. eAVE, erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung). Die Verlängerungen und Anpassungen der entsprechenden Bestimmungen (AVE und eAVE) finden Sie hier.
Persönlich gilt der GAV bis und mit Stufe Vorarbeiter/in und Objektleiter/in, die selber Reinigungsaufgaben ausführen. Ausgenommen sind Kadermitarbeiter/innen ab Stufe Gebietsleiter/in und ähnliche Kaderfunktionen wie Branch Manager und Sektorleiter/in, administratives Personal, technisches Personal (Kalkulation) und Verkaufspersonal. Ausgenommen sind jugendliche Ferienaushilfen bis zum vollendeten 18. Altersjahr. Für Lernende gilt der GAV mit Ausnahme der Art. 3,4,7, 17 sowie Anhang 5 und 6 (Minimallohntabellen).
Haben Sie noch Fragen?
Hier finden Sie die Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Gesamtarbeitsvertrag.
Der GAV ist sowohl in deutscher als auch in französischer und italienischer Sprache erhältlich.
Pausen sind im GAV nicht geregelt; es gilt das Arbeitsgesetz.
Pausen müssen bezogen werden, allerdings erst ab einer täglichen Arbeitszeit von 5.5 Stunden.
Pausen müssen vom Arbeitgebenden nicht bezahlt werden.
Ausführliche Informationen finden Sie im Art. 15 im Arbeitsgesetz.
Ja. Firmen werden beispielsweise mittels Lohnbuchkontrollen oder Kontrollen von unabhängigen Stellen wie Treuhandbüros, Baustellenkontrollen kontrolliert.
Nein, sofern ein befristeter Einzelarbeitsvertrag besteht.
Folgende Vollzugskostenbeiträge werden geschuldet:
durch den Arbeitgeber: 0.2% der AHV-Lohnsumme seiner Mitarbeiter
durch den Arbeitnehmer: 0.45% seines AHV-Lohns
Wenn Sie Einzelarbeitsverträge abändern wollen, sind die vertraglich vereinbarten oder gesetzlichen Kündigungsfristen zu beachten. In gegenseitigem Einvernehmen können Einzelarbeitsverträge jederzeit abgeändert werden.
Ja. Sie finden eine Übersicht der Deutsch- und Fachkurse und dem GAV-Lehrgang unter www.zpk-reinigung.ch/kurse.
Nein, sofern die Bestimmungen des geltenden GAV eingehalten sind (Lohn etc.).
Dies hängt davon ab, ob sich in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Reinigungsfirma ein entsprechender Hinweis findet, dass durch mögliche gesetzliche Änderungen entstandene Mehrkosten dem Kunden überwälzt werden können.
Wir haben einen Mustereinzelarbeitsvertrag erstellt. Sie finden ihn im Downloadcenter.
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