Auftrag ZPK Reinigung
Wir bringen die Sozialpartner der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz zusammen und setzen uns für den GAV ein.
Wir bringen die Sozialpartner der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz zusammen und setzen uns für den GAV ein.
ZPK Reinigung steht für Zentrale Paritätische Kommission Reinigung. Der Sitz unserer Organisation ist in Zürich.
Wir bringen die Sozialpartner der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz zusammen.
Die Sozialpartner sind die GAV-Vertragsparteien. Diese vertreten jeweils die Interessen von Arbeitgebenden (Verband Allpura) und von Arbeitnehmenden (Gewerkschaften vpod, unia, syna). Sie setzen sich für den GAV ein und arbeiten gleichberechtigt zusammen.
GAV bedeutet Gesamtarbeitsvertrag. Der GAV enthält wichtige Regelungen für die Branche. Deshalb ist er wichtig für alle Menschen, die in der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz arbeiten. Er hat viele Vorteile für die Mitarbeitenden und die Unternehmen.
Der GAV regelt zum Beispiel die Rechte und Pflichten bei einer Anstellung.
Die ZPK Reinigung sorgt für die faire Umsetzung des GAV. Sie stellt sicher, dass die Rechte eingehalten werden und bietet Weiterbildung für Arbeitnehmende an. Das bedeutet:
Wir informieren über den GAV: Was steht darin und was heisst das für eine Anstellung?
Wir prüfen, ob sich Reinigungsunternehmen an die Regeln des GAV halten. Dafür führen wir Kontrollen in den Betrieben oder an Einsatzorten durch.
Wir organisieren und koordinieren Weiterbildungsangebote für die Mitarbeitenden der Reinigungsbranche. Wir informieren die Unternehmen und Mitarbeitenden über diese Weiterbildungsmöglichkeiten. Weiterbildungen erhöhen die Chancen auf bessere Lohn- und Arbeitsbedingungen bei einer Anstellung. Sie verbessern auch die Aussichten auf dem Arbeitsmarkt.
Wir unterstützen Mitarbeitende finanziell, wenn sie sich weiterbilden möchten. Wir unterstützen auch Unternehmen, wenn sie Weiterbildungen anbieten möchten.
Wir informieren Arbeitgebende und Mitarbeitende zu den Themen Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. Dafür bieten wir verschiedene Kurse an. Diese Kurse zeigen, wie man Gefahren am Arbeitsplatz erkennt und wie man damit umgeht. Wer die Kurse besucht, kann Unfälle und Berufskrankheiten besser vermeiden.
Die ZPK unterstützt die Nachholbildung nach Artikel 32 finanziell.
Dazu gehören:
Übernachtungs-, Reise- und Verpflegungskosten
Lehrmittel für den Unterricht (Berufskunde), allgemeine Bildung und bis zu CHF 500 für ein Notebook
Teilnahmeentschädigung von CHF 160 pro Tag
Kurskosten für die ÜK
Kosten für das Qualifikationsverfahren
Damit wir unsere Ziele erreichen, haben wir uns gut organisiert:
Das wichtigste Organ der ZPK Reinigung ist die Vereinsversammlung. Hier sprechen die Sozialpartner über wichtige und aktuelle Themen und fällen Grundsatzentscheide. Die Vereinsversammlung verabschiedet jeweils das Budget für das kommende Jahr und genehmigt die Jahresrechnung für das vergangene Jahr.
Der Vorstand fällt Entscheide in den Betriebskontrollen und erledigt die anfallenden Geschäfte. Manche Aufgaben leitet der Vorstand an die Regionalen Paritätischen Kommissionen (RPK) weiter.
Die Geschäftsstelle der ZPK Reinigung kümmert sich um die Verwaltung der Organisation. Hierzu gehören administrative Aufgaben und der Bereich Finanzen. Sie erteilt Mitarbeitenden und Arbeitgebenden Auskünfte und berät diese in Fragen des GAV. Sie bereitet ausserdem Entscheide für den Vorstand und die Vereinsversammlungen vor.
Die Revisionsstelle prüft den Jahresabschluss der Geschäftsstelle. Sie kontrolliert auch, ob die ZPK Reinigung sich an alle Weisungen hält, die für solche Organisationen in der Schweiz gelten.
Jährlicher Umsatz von geschätzt CHF 2 Milliarden
7% durchschnittliches jährliches Wachstum der Branche in den letzten 10 Jahren
Der Wettbewerb ist gross, ebenso die Zunahme der Firmen
Total ca 85 000 Reinigungskräfte
aus 100 Nationen
Die meisten Reinigungsbetriebe
der Deutschschweiz sind Klein- und Kleinstbetriebe.
Fast die Hälfte aller Reinigungskräfte sind aber bei den zehn grössten Reinigungsbetrieben angestellt. Dies sind rund 29‘700 Mitarbeitende.
Im grössten Reinigungsunternehmen der Schweiz arbeiten rund 10‘600 Mitarbeitende als Reinigungskräfte.
Unternehmen sollen sich an die Lohn- und Arbeitsbedingungen halten, die im Gesamtarbeitsvertrag (GAV) stehen. Dafür setzt sich die ZPK Reinigung ein.
Die ZPK Reinigung teilt die Deutschschweiz für diese Aufgabe in sechs Regionen auf. Die Organisationen, die für die Regionen zuständig sind, heissen Regionale Paritätische Kommissionen (RPK).
Die RPK bestehen aus Vertretenden der kantonalen oder regionalen Organisationen der GAV-Vertragsparteien. Dabei handelt es sich um Mitglieder des Arbeitgeberverbandes Allpura und der Gewerkschaften vpod, unia oder syna.
Jede RPK hat eine eigene Geschäftsstelle. Diese kümmert sich um die Betriebskontrollen in der jeweiligen Region.
Jede Region bietet eigene Weiterbildungen an. Die Arbeit der RPK wird von der ZPK Reinigung überwacht und koordiniert.
Es gibt folgende Regionale Paritätische Kommissionen:
RPK Aargau/Solothurn
Syna – die Gewerkschaft, Neumarkt 1, Postfach, 5201 Brugg
056 448 99 05
ag-so@rpk-reinigung.ch
Leiterin der regionalen Geschäftsstelle: Maria Estalote
RPK Basel-Stadt/Basel-Landschaft
Allpura Verband Deutschschweizer Reinigungunternehmen,
St. Laurentiusstrasse 5, 4613 Rickenbach
062 289 40 40
basel@rpk-reinigung.ch
Leiterin der regionalen Geschäftsstelle: Karin Funk
RPK Bern
Monbijoustrasse 61, 3001 Bern
031 385 22 80
bern@rpk-reinigung.ch
Leiterin der regionalen Geschäftsstelle: Barbara Roth
RPK Ostschweiz (Kantone TG, SG, AR, AI, GR, GL)
Gewerkschaft UNiA, Lämmlisbrunnenstr. 41, Postfach 647, 9004 St. Gallen
071 446 98 41
ostschweiz@rpk-reinigung.ch
Leiterin der regionalen Geschäftsstelle: Sara Grob
RPK Zentralschweiz (Kantone ZG, LU, OW, NW, UR, SZ)
Syna – die Gewerkschaft, Bireggstrasse 2, Postfach, 6002 Luzern
041 318 00 71
zentralschweiz@rpk-reinigung.ch
Leiterin der regionalen Geschäftsstelle: Maria Estalote
RPK Zürich/Schaffhausen
Silbernstrasse 12, 8953 Dietikon
044 740 11 02
zh-sh@rpk-reinigung.ch
Leiterin der regionalen Geschäftsstelle: Yesim Türkmen
Die ZPK Reinigung sorgt mit ihrem Kursprogramm für bessere Chancen am Arbeitsmarkt.
Mit unseren Kursen werden Sie besser im Beruf.
Hier finden Sie die Antworten auf die wichtigsten Fragen zur ZPK Reinigung.
Der Gesamtarbeitsvertrag für die Reinigungsbranche ist vom Bundesrat allgemeinverbindlich erklärt worden. Das bedeutet, dass auch Betriebe, die nicht Mitglied im vertragschliessenden Arbeitgeberverband sind, Vollzugskostenbeiträge abzurechnen und zu bezahlen haben.
Grundsätzlich gilt der GAV Personalverleih auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer GAV gilt. Jedoch werden die Bestimmungen über Lohn und Arbeitszeit des im Einsatzbetrieb geltenden GAV übernommen, da der GAV Reinigung allgemeinverbindlich erklärt ist (vgl. Art. 20 AVG).
Bei der Unterstellungsabklärung bzw. -kontrolle wird geprüft, ob ein bestimmter Betrieb oder Betriebsteil in den Geltungsbereich eines GAV fällt.
Für die von den Mitarbeitenden und Arbeitgebenden geschuldeten Beiträge wird dem Arbeitgebenden durch die Paritätische Kommission jeweils ein Deklarationsformular zugestellt. Der Arbeitgebende rechnet gegenüber der Kommission die Lohnsummen der unterstellten Mitarbeitenden mittels des zutreffenden Lohnprozentsatzes (AVE oder eAVE- Unterstellung) ab und retourniert das Formular. Das Formular ist gleichzeitig der Beleg für die Buchhaltung. Es handelt sich um ein System der Selbstdeklaration. Der Arbeitgebende hat den Beitrag des Mitarbeitenden diesem vom Lohn abzuziehen und mit seinem eigenen Beitrag der paritätischen Kommission zu überweisen. Er fungiert somit als Inkassostelle. Bei der elektronischen Deklaration rechnet der Arbeitgebende die Beiträge über ein Online-Tool ab und erhält eine Rechnung mit QR-Code übermittelt.
Werden Kontrollkosten und/oder eine Konventionalstrafe nicht bezahlt, so werden diese von der paritätischen Kommission in Betreibung gesetzt und dann mittels Klage vor dem ordentlichen Richter geltend gemacht.
Wird in einer Kontrolle festgestellt, dass der Reinigungsbetrieb Mitarbeitenden geldwerte Leistungen vorenthalten hat, so wird der Betrieb zur Nachzahlung aufgefordert. Der GAV sieht in Art. 24.6 GAV vor, dass bei Nichtumsetzung des Entscheides der paritätischen Kommission die Mitarbeitenden über die festgestellten Abweichungen orientiert werden. Damit werden die Mitarbeitenden in die Lage versetzt, ihre Forderungen direkt gegenüber dem Arbeitgebenden geltend zu machen. Die paritätische Kommission kann nicht als Vertreter der Arbeitnehmenden deren Forderungen auf dem Rechtsweg geltend machen, da sie nicht Forderungsinhaberin ist.
Der Betrieb ist nach GAV verpflichtet, eine KTG Versicherung zu Gunsten der Arbeitnehmenden mit bestimmten Leistungskonditionen abzuschliessen. Kann der Betrieb in einer Kontrolle nachweisen, dass er sich um eine Versicherung bemüht hat, jedoch überall abgewiesen wurde, so wird dies von der ZPK Reinigung nicht sanktioniert. Bei Eintritt eines Krankheitsfalles hat der Arbeitgebende für die Leistungen einzustehen. In den Fällen nach Art. 13.1.4 GAV schuldet der Arbeitgebende die Leistungen gemäss Gesetz, also nach OR 324a.
Der Betrieb hat der beauftragten Kontrollstelle die für die ordnungsgemässe Durchführung der Kontrolle notwendigen Unterlagen vorzulegen oder in Kopie zur Verfügung zu stellen sowie Auskünfte zu erteilen. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht kann mit einer Konventionalstrafe sanktioniert werden (vgl. Art. 24.5 GAV). Wird die Mitwirkung ganz oder teilweise verweigert, wird der Kontrollanspruch durch die paritätische Kommission vor dem ordentlichen Richter durchgesetzt.