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Weiterbildung und Chancen für Reinigungskräfte
Die ZPK Reinigung ist das Informationszentrum für die Mitarbeitenden der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz. Wir bieten Weiterbildung, beraten in Fragen zu Recht und Lohn und sorgen für Sicherheit und Gesundheit. Damit tragen wir einen Teil zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen bei.
Bleiben Sie informiert
Hier informieren wir laufend über Neuigkeiten, die Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer und Arbeitgebende wissen müssen.
Ein Gesamtsarbeitsvertrag sorgt für mehr Fairness und Lohnsicherheit
Weiterbildung für mehr Chancen
Wir bieten zahlreiche Fachkurse und Weiterbildungen an. Unter anderem für Deutsch und den GAV-Lehrgang.
Rechtsberatung und Sicherheit
Wir beraten in Fragen zu Recht und Lohn und sorgen für sichere Arbeitsplätze.
Haben Sie noch Fragen?
Hier finden Sie die Antworten auf die wichtigsten Fragen.
Grundsätzlich gilt der GAV Personalverleih auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer GAV gilt. Jedoch werden die Bestimmungen über Lohn und Arbeitszeit des im Einsatzbetrieb geltenden GAV übernommen, da der GAV Reinigung allgemeinverbindlich erklärt ist (vgl. Art. 20 AVG).
Der Besuch eines Kurses ist nur dann sinnvoll, wenn Sie Grundlagen in der deutschen Sprache haben.
Es ist wichtig, dass Sie verstehen, was der Kursleiter oder die Kursleiterin erklärt. Eine Simultanübersetzung durch eine Begleitperson ist nicht möglich. Dies würde den Unterricht stören.
Für den GAV-Lehrgang müssen Sie das Sprachniveau A2.2 haben. Das heisst: Sie verstehen einfache Erklärungen, können Sätze bilden und können sich in Alltagssituationen auf Deutsch ausdrücken. Zum Beispiel können Sie sich persönlich vorstellen. Sie können erklären, für wen Sie arbeiten und was Ihre Aufgaben sind.
Wenn dies nicht möglich ist, besuchen Sie zuvor bitte einen Deutschkurs. Diesen finden Sie in unserer Kursagenda.
Wir möchten, dass Sie den GAV-Lehrgang erfolgreich abschliessen. Je besser Sie die Sprache können, desto einfacher ist der GAV-Lehrgang für Sie.
Nein. Der GAV sieht vor, dass die Vertragsparteien eine Wochenarbeitszeit vereinbaren müssen. Dies bedeutet in Konsequenz den Ausschluss von eigentlichen Abrufverträgen. Der Arbeitnehmende soll abschätzen können, welchen Verdienst er mit der Arbeit pro Monat erzielen kann. Für Mikrobetriebe ist der fragliche Artikel nicht von der eAVE erfasst.
Bei allen Arbeitsbedingungen, die den Gesundheitsschutz und die Arbeitssicherheit betreffen, müssen Arbeitnehmende einbezogen werden. Mitarbeitende haben das Recht auf Mitwirkung, d.h. auf Mitsprache und alle notwendigen Informationen und Anleitungen, die für einen sicheren und gesunden Arbeitsplatz notwendig sind.
Das Mitwirkungsrecht gilt grundsätzlich immer, auch wenn es keine Arbeitnehmervertretung im Unternehmen gibt.
Mitarbeitende haben aber auch folgende Pflichten:
Sie müssen alle Anordnungen und Weisungen betreffend Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit befolgen.
Die Arbeitnehmenden müssen insbesondere die persönlichen Schutzausrüstungen benützen und dürfen Schutzeinrichtungen nicht entfernen oder unwirksam machen.
Sie müssen Mängel betreffend Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit melden.
Mängel sind unverzüglich zu beheben. Wenn Arbeitnehmende dazu nicht befugt oder in der Lage sind, müssen sie die Mängel unverzüglich den Vorgesetzten melden.
Sie müssen Selbstgefährdung und die Gefährdung Dritter vermeiden.
Dies gilt insbesondere für den Konsum von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln.
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